Keine Haftung bei Sturz eines Dritten von einem Hochsitz
Keine Haftung bei Sturz eines Dritten von einem Hochsitz
Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt stellt klar: Jagdpächter haften grundsätzlich nicht, wenn Unbefugte von einem Hochsitz stürzen. Verkehrssicherungspflichten bestehen primär gegenüber berechtigten Nutzern.
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2026 sorgt für Klarheit bei einer zentralen Haftungsfrage rund um jagdliche Einrichtungen. Demnach bestehen Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern – wie beispielsweise Jagdgästen oder Begehungsscheininhabern.
Sturz eines Dritten ohne Jagderlaubnis
Im konkreten Fall ging es um Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz von einem Hochsitz. Der Unfall ereignete sich bereits im November 2020. Zwei Personen (Zeuge K und der Verunfallte) waren zu diesem Zeitpunkt gemeinsam im Jagdrevier des beklagten Jagdpächters unterwegs, der Zeuge hatte sogar eine vom Jagdpächter ausgestellte Jagderlaubnis. Nachdem der Zeuge auf einen rund vier Meter hohen Hochsitz gestiegen war, kletterte auch der Verunfallte nach Aufforderung durch den Zeugen die Hochsitzleiter hinauf. Nach dem gemeinsamen Ansitz kletterte zuerst der Zeuge die Leiter hinab. Anschließend betrat auch der Verunfallte die Leiter. Dabei kam es zum Unfall. Die oberste Leitersprosse brach und der Verunfallte stürzte zu Boden, wodurch er verstarb.
In erster Instanz wie das zuständige Landgericht die Klage ab. Damit wollten sich die Kläger nicht zufriedengeben, gingen in Berufung und zogen somit vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das Gericht wies jedoch bereits den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück, da es keine hinreichende Erfolgsaussicht sah. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Verkehrssicherungspflicht eines Jagdpächters primär an diejenigen Personen, die zur Nutzung des Hochsitzes berechtigt sind. Dritte ohne Jagderlaubnis fallen grundsätzlich nicht darunter. Im konkreten Fall war sogar ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“ am Hochsitz angebracht. Nach Auffsassung des Gerichts dient ein Hochsitz der Jagdausübung und somit ist dieser typischerweise nicht für die Öffentlichkeit vorgesehen. Entsprechend sind auch die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen gegenüber Unbefugten begrenzt.
Bedeutung für die jagdliche Praxis
Für Revierinhaber und Jagdpächter bedeutet die Entscheidung eine wichtige rechtliche Einordnung: Eine Haftung für Unfälle unbefugter Dritter an jagdlichen Einrichtungen ist nicht automatisch gegeben. Maßgeblich ist, ob eine Nutzung im Rahmen der Jagdberechtigung erfolgt. Die Entscheidung unterstreicht zugleich, dass Hochsitze als jagdliche Arbeitsmittel primär für berechtigte Nutzer gedacht sind – und nicht als frei zugängliche Einrichtungen im Wald.
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